Gesetzliche Gebührenordnung

Die Gebühren für Vermessungsarbeiten sind gesetzlich geregelt.
Das heißt für Sie: größtmögliche Klarheit über die Kosten, die mit unserer Arbeit verbunden sind.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach verschiedenen Einflussgrößen, die sich durch das Ergebnis der Vermessung selbst geringfügig ändern können (s.a. Hinweise zur Kostenschätzung).


Dazu gehören:
  • bei Teilungsvermessung:
    die Vermessungsfläche
    der Bodenwert je m² und
    die Anzahl der Teilstücke und Reststücke
    die Anzahl der alten und neuen Grenzpunkte
    die Anzahl der Abmarkungen (Grenzsteine etc.)
  • bei Vermessung langgestreckter Anlagen (z.B. Straßenschlussvermessungen)
    die Länge der Anlage und
    die Anzahl der Teilstücke sowie
    die Anzahl der alten und neuen Grenzpunkte,
    die Anzahl der Abmarkungen (Grenzsteine etc.)
  • bei Grenzfeststellungen
    neben dem Bodenwert je m²
    die Anzahl der Grenzpunkte
    die Anzahl der Abmarkungen
  • bei Gebäudeeinmessungen
    der Wert der einzumessenden Gebäude
    die Anzahl der Gebäude.

Alle neuen Gebäude müssen für die Eintragung in das Kataster des Landes Rheinland-Pfalz eingemessen werden. Die Gebührenordnung für diese und weitere gesetzlich vorgeschriebenen Einmessungen finden Sie hier.

Die Gebühren, die für alle anderen Aufträge anfallen –
z.B. für private Aufträge zur Grenzanzeige und Grenzmarkierung oder Gutachten für Ingenieur-Büros und Architekten – werden in der „Honorarverordnung für Architekten und Ingenieure“, kurz „Hoai“ geregelt.
Diese können Sie hier einsehen.