Abmarkung
Als Abmarkung bezeichnet man zum einen die Amtshandlungen zur amtlichen Kennzeichnung von Flurstücksgrenzen nach deren Feststellung oder Wiederherstellung (§ 16 Abs. 1 LGVerm) – und zum anderen die dauerhafte Grenzmarke selbst, die zur amtlichen Kennzeichnung eines Grenzpunktes innerhalb von Flurstücksgrenzen dient. Die Abmarkung ist grundsätzlich Pflicht, aus Zweckmäßigkeitsgründen kann sie unter bestimmten Bedingungen unterlassen werden.
Amtliche Bodenschätzung
Im Liegenschaftskataster geführte Feststellung und Kennzeichnung aller landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen nach der Bodenbeschaffenheit und der Ertragsfähigkeit, die durch die Finanzverwaltung festgestellt wird. (öffentlich-rechtliche Festsetzung gem. § 3 Abs. 3 LGVerm.)
Amtliches Verzeichnis der Grundstücke
Verzeichnis, in dem die im Grundbuch eingetragenen Grundstücke unter Nummern aufgeführt sind und das auf eine Karte gestützt ist. Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke (§ 2 Abs. 2 GBO).
Anhörung
Verfahren nach § 17 Abs. 1 LGVerm i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG im Zusammenhang mit der Feststellung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen, bei dem den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich zu den Ergebnissen der Grenzermittlung zu äußern.
Behördliche Vermessungsstellen
Vermessungsstellen des Bundes, des Landes oder kommunaler Gebietskörperschaften, die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LGVerm die Erhebung von Daten für die Geobasisinformationen einschließlich der Gebäudeeinmessung sowie die Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen vornehmen dürfen.
Bestehende Flurstücksgrenze
Im Liegenschaftskataster nachgewiesene Flurstücksgrenzen, die bereits festgestellt wurde bzw. als festgestellt (nach älterem Recht) geltende Flurstücksgrenze. (§ 15 LGVerm, § 17 LGVermDVO).
Bestimmung von Flurstücksgrenzen
Oberbegriff für die amtliche Aussage zur erstmaligen Feststellung und zur wiederholten Wiederherstellung des Verlaufs einer Flurstücksgrenze (Teil 3 LGVerm).
Betretungsrecht
Recht der Bediensteten der öffentlichen Vermessungsstellen nach § 5 Abs. 1 LGVerm zum Betreten von Flurstücken und Bauwerken, ggf. unter Hinzuziehung rechtlich Interessierter.
DGM
„Digitales GeländeModell“ – Eine elektronische Darstellung des Geländes in 3-dimensionaler Ausführung.
Eigenschaftsangaben
Angaben über die öffentlich-rechtlichen Festsetzungen im Liegenschaftskataster sowie über sonstige Sachverhalte und Rechtsverhältnisse von öffentlichem Interesse (§ 9 LGVermDVO).
Eigentumsangaben
Personenbezogene Angaben über die Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten der Liegenschaften einschließlich der Angaben zu den Wohnanschriften (§ 10 LGVermDVO).
Einfache Sonderung
In Ausnahmefällen nach Zulassung durch das Vermessungs- und Katasteramt durchgeführte Sonderung, die nicht zu einer festgestellten neuen Grenze führt (§ 18 LGVermDVO).
Feldgeschworenenwesen
Kommunale ehrenamtliche Tätigkeit mit dem Ziel der Erhaltung der Grenzmarken und des Grenzfriedens, die durch Feldgeschworene wahrgenommen wird (§§ 21 und 22 LGVermDVO).
Feststellung von Flurstücksgrenzen
Einmaliges Verwaltungsverfahren, durch das eine Flurstücksgrenze von einer öffentlichen Vermessungsstelle öffentlich-rechtlich bestimmt und danach bestandskräftig im Liegenschaftskataster nachgewiesen wird (§ 15 Abs. 1 LGVerm).
Flurstücke
Eindeutig begrenzte Teile der Erdoberfläche, die durch das amtliche Vermessungswesen geometrisch festgelegt und bezeichnet sind (§ 3 Abs. 2 LGVerm). Das Flurstück ist die Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters.
Gebäudeangaben
Im Liegenschaftskataster nachgewiesene Daten zur Beschreibung und graphischen Darstellung der Gebäude (§ 8 LGVerm DVO).
Gebäudeeinmessung
Liegenschaftsvermessung zur Erhebung von Daten über neuerrichtete oder im Grundriss veränderte Gebäude zur Aktualisierung des Liegenschaftskatasters (§ 18 LGVerm).
Gebäudeeinmessungspflicht
Pflicht der Eigentümerinnen und Eigentümer oder der Erbbauberechtigten, die Gebäudeeinmessung spätestens einen Monat nach Fertigstellung des Rohbaus auf ihre Kosten zu beantragen (§ 18 Abs. 1 LGVerm).
Grenzermittlung
Vermessungstechnische Sachverhaltsermittlung zu einer bestehenden oder neuen Flurstücksgrenze. Sie geht der Feststellung oder der Wiederherstellung einer Flurstücksgrenze voraus.
Grenzmarke
Marke oder Markierung (Grenzstein, Kunststoffmarke, Rohr, Bolzen, Meißelzeichen usw.) zur Kennzeichnung des Grenzpunktes einer Flurstücksgrenze.
Grenztermin
Termin, bei dem die Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten zur Grenzermittlung im erforderlichen Umfang angehört und die Entscheidung der öffentlichen Vermessungsstelle über die Feststellung, Wiederherstellung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben wird (§ 17 LGVerm).
Grundstück
Die Buchungseinheit im Grundbuch („... die unter einer laufenden Nummer im Grundbuch gebuchten Flurstücke....“)
Klassifizierung
Eigenschaftsangabe im Liegenschaftskataster, die über die Einstufung oder Widmung von Flächen nach bestimmten Rechtsvorschriften im Liegenschaftskataster Auskunft gibt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 LGVermDVO).
Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz (LVermGeo)
Obere Vermessungs- und Katasterbehörde mit eigenständigen Fachaufgaben, Aufsichtsbehörde über die ÖbVI sowie Widerspruchbehörde bei Verwaltungsentscheidungen der Vermessungs- und Katasterämter, der ÖbVI, der öffentlichen Vermessungsstellen bei unteren Bundes- und Landesbehörden und bei behördlichen Vermessungsstellen der kommunalen Gebietskörperschaften. www.lvermgeo.rlp.de
LBauO
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
LGVerm
Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen in Rheinland-Pfalz www.katasteramt.de/lg_verm.pdf
Liegenschaftsvermessungen
Vermessungen zur Bestimmung von Flurstücksgrenzen, zur Bildung von neuen Flurstücken, zur Einmessung von Gebäuden sowie zur Aktualisierung und Weiterentwicklung des Liegenschaftskatasters (§ 3 Abs. 4 LGVerm). Die Liegenschaftsvermessung ist Bestandteil der Verwaltungsverfahren Feststellung und Wiederherstellung von Flurstücksgrenzen sowie der Abmarkung von Grenzpunkten.
Oberste Vermessungs- und Katasterbehörde
Das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium (Ministerium des Innern und für Sport) (§ 2 Abs. 1 LGVerm).
ÖbVI
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
Öffentlich-rechtlicher Grenzfeststellungsvertrag
Öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag (§15 Abs. 3 LGVerm i.V.m. § 55 VwVfG) zwischen den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten und der öffentlichen Vermessungsstelle zur Feststellung einer Flurstücksgrenze, die nach den Daten des Liegenschaftskatasters nicht feststellbar ist. Die durch Grenzfeststellungsvertrag festgestellte Grenze muss sich im Rahmen der Unsicherheit des Liegenschaftskatasters bewegen. Eine willkürliche Grenzänderung ist nicht zulässig.
Öffentliche Beurkundung
Niederlegen der Erklärungen der Beteiligten in einer Niederschrift, deren Inhalt von der Urkundsperson selbst verfasst wurde.
Qualifizierte Sonderung / Sonderung
Aufteilung von Flurstücken auf der Grundlage der vorliegenden Daten des Liegenschaftskatasters ohne Liegenschaftsvermessung (§ 3 Abs. 5 LGVerm; § 15 Abs. 2 Nr. 2). Es wird unterschieden nach einfacher und qualifizierter Sonderung.
Rohbau eines Gebäudes
Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände, Treppenräume und die Dachkonstruktion vollendet sind (§ 78 Abs. 3 Satz 1 LBauO – RLP)
Schutzflächen
Kreisförmige Fläche zur Sicherung der Vermessungsmarken bedeutender Festpunkte des vermessungstechnischen Raumbezugs, innerhalb derer erforderliche Einschränkungen in der Nutzung (Verbot der Überbauung, Abtragung oder sonstigen Veränderung der betroffenen Flurstücke und Bauwerke) durch die zuständige Vermessungs- und Katasterbehörde festgelegt sind (§ 6 Abs. 3 LGVerm).
Sonderung – siehe Qualifizierte Sonderung Teilung von Grundstücken
Aufteilung eines Grundstücks in mehrere Grundstücke durch das Grundbuchamt. Die Grundstücksteile müssen vorweg im Liegenschaftskataster als Flurstücke ausgewiesen sein.
Überbauung
Teil eines Gebäudes, das nach den Ergebnissen einer Feststellung oder Wiederherstellung einer Flurstücksgrenze auf ein im fremden Eigentum stehendes Nachbarflurstück überbaut ist.
Vereinigung von Grundstücken
Grundbuchliche Zusammenfassung bisher selbstständiger Grundstücke zu einem Grundstück auf Antrag der Eigentümerinnen und Eigentümer.
Wiederherstellung von Flurstücksgrenzen
Wiederholungsfähiges Verwaltungsverfahren, mit dem eine festgestellte Flurstücksgrenze in die Örtlichkeit übertragen wird (§ 15 Abs. 1 LGVerm).